Wissens-Blog
Der Wissens-Blog von PiReCon
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und Wissen erleichtert einem in vielen Bereichen das Leben. Ein fundiertes Wissen um die verschiedenen Aspekte im Umgang mit Bildern im Print- und Web-Bereich kann sowohl vor rechtlichen Problemen schützen, wie auch Geld beim Einkauf und der Verwendung von Bildern sparen.
Wir von PiReCon setzen uns jeden Tag mit diesen Themen auseinander und haben im Laufe der Jahre umfangreiche Erfahrungen sammeln können. Provitieren Sie in diesem Blog von den wichtigsten Details. In den angebotenen Seminaren und Workshops haben Sie die Möglichkeit, sich umfassender beraten und schulen zu lassen.
Es gibt Stockarchive, die Ihnen kostenlose Bilder anbieten. Was hat es damit auf sich, und wie darf man diese Bilder verwenden?
Die meisten Anbieter von kostenlosen Bildern werben damit, dass Sie Bilder unter einer sogenannten CC Lizenz verwenden dürfen, und das Sie kein Geld für diese Lizenz bezahlen müssen. Das klingt verlockend und bewegt uns leicht dazu unsere Daten auf dem kostenlosen Portal zu hinterlassen, um das entsprechende Bild herunterzuladen.
Weiterlesen: Kostenlose Bilder aus dem Internet? - CC Lizenzen
§ 59 - Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Was bedeutet der § 59 - 'Werke an öffentlichen Plätzen'?
Ohne die Panoramafreiheit wäre das Fotografieren in der Öffentlichkeit sehr schwierig. Unsere Innenstädte sind voll mit Kunstwerken und sogenannten Werken der Baukunst.
Stellen Sie sich vor, Sie würden in München, Köln, Hamburg oder Berlin die Haupteinkaufsstraßen fotografieren und müssten dann mit jedem Urheber die Rechte klären. Das wäre eine Aufgabe die sehr viel Zeit erfordert und es ist nicht gesagt, dass Sie alle Urheber überhaupt ermitteln können, oder wenn, dann nur unter erschwerten Bedingungen.
… steht doch überall das Gleiche drin
Gleiches oder ähnliches höre ich sehr oft von unseren Teilnehmern in unseren Bildrechte Seminaren. Es ist schon etwas mühsam sich das Kleingedruckte durchzulesen, zu verstehen und dem entsprechend zu handeln.
Lizenzbedingungen der einzelnen Bildanbieter unterscheiden sich tatsächlich!
Schnell ist ein Bild gemacht und genauso schnell steht es auf Facebook, Instagram, Twitter oder einem anderen Social Media Portal. Oft überlegt man sich nicht, ob die abgebildete Person das überhaupt wollte. Besonders im privaten Bereich ist schnell mal ein Bild gepostet, ohne dass sich der Fotografierte dazu äußern konnte.
Im gewerblichen Bereich sollte man sich dazu umso mehr Gedanken machen, was auf den Social Media Portalen gepostet wird. Denn Personenfotos ohne Klärung des Recht am eigenen Bild stellen einen klarer Rechtsverstoß da.
Ein Vertrag über uneingeschränkte Nutzungsrechte an Bildmaterial, beinhaltet nicht den Verzicht auf Namensnennung! Dies kann man hier nachlesen, bei der Pressemitteilung des Amtsgericht Münchens: www.justiz.bayern.de
In Deutschland kann man so gut wie alles vertraglich regeln. Dies ist grundsätzlich ratsam, wenn es um die Beauftragung von Dienstleistern oder Lieferanten geht. Je genauer der Vertragstext Auskunft über eine Lieferung oder eine zu erbringende Arbeit gibt, umso einfacher und verständlicher ist es für beide Seiten.
Weiterlesen: Uneingeschränkte Nutzungsrechte / Namensnennung
Unsere Beiträge im Bereich Wissens-Blog haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen vorallem auch keine Rechtsberatung dar! Für Ihre Fragen können Sie uns einfach kontaktieren, wir beraten Sie gern.